St. Sebastianus Schützenbruderschaft

Helminghausen 1895 e. V.

Satzung der
in der Fassung
vom 18. Januar 2003

In Erkenntnis der gemeinsamen Ideale und Ziele“ Glaube, Sitte, Heimat „ hat sich die St. Sebastianus“
Schützenbruderschaft Helminghausen 1895 zusammengeschlossen. Wir sind uns
des Erbes bewusst und geben der Schützenbruderschaft heute die folgende

Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ St. Sebastianus Schützenbruderschaft Helminghausen 1895
e.V.” und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marsberg unter der Geschäftsnummer
4 VR 155 am 01.02.1978 eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Marsberg – Helminghausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Die Schützenbruderschaft Helminghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie
ist selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie will im Zusammenwirken mit den christlichen Kirchen, der dörflichen Gemeinschaft und
der Stadt Marsberg

a) die Gemeinschaft aller Schützenbrüder pflegen, die Bereitschaft zur Brüderlichkeit und
gegenseitiger Hilfe wach halten und Eintracht unter allen Bürgern fördern,

b) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen,
sowie die Bindung an die Kirchen pflegen,

c) enge Verbundenheit zu unserer sauerländischen Heimat und unserem Volke erhalten und
stärken,

d) Gemeinschaftsveranstaltungen und traditionelle Feste auf örtlicher und überörtlicher Ebene,
insbesondere unser Schützenfest zur Erhaltung von Pflege und Brauchtum in unserem Ort
hoch achten und fördern,

e) Verfassungstreue wahren und alle gegenteiligen Bestrebungen abwehren,
Parteipolitische Bestrebungen haben im Leben des Vereins keinen Platz.

 

§3

 

Mitgliedschaft

a) Aufnahme
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Bruderschaft ist eine christliche Lebensauffassung.
Mitglied der Bruderschaft kann jeder männliche Einwohner von Helminghausen werden, der
das 17. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Außerdem
können auch auswärtige, männliche Personen aufgenommen werden:

– soweit sie in Helminghausen geboren oder aufgewachsen sind,
– ihren zweiten Wohnsitz hier haben,
– mit einer Helminghäuserin verheiratet sind,
– durch jahrelange Verbundenheit zu Helminghausen und Beteiligung an den

Veranstaltungen der Bruderschaft und des Ortes ihr ernsthaftes Interesse an einer
aktiven Mitgliedschaft gezeigt haben.
Für die Aufnahme von Mitgliedern ist mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Generalversammlung für den Bewerber erforderlich.

b) Austritt
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Beim Tod eines Mitgliedes erlischt
die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

c) Ausschluss
Aus der Bruderschaft scheidet mit Verlust jeden Anrechts aus:

– wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
– wer Bestrebungen verfolgt, welche dem Zweck und den Zielen der Bruderschaft
zuwiderlaufen,
– wer mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
– wer die Weisungen des Vorstandes gröblich und vorsätzlich missachtet.

Der Ausschluss muss durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
werden und hat sofortige Wirkung. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss kann von der nächsten
Generalversammlung aufgehoben werden.

d) Vermögensauseinandersetzungen
Austritt und Ausschluss aus der Bruderschaft ziehen vom Tage ihres Inkrafttretens den Verlust
aller Ansprüche an das Vereinsvermögen nach sich.

e) Bruderschaftsregister
Die Mitglieder müssen im örtlichen Bruderschaftsregister eingetragen sein.

f) Das Abzeichen der Bruderschaft besteht aus dem Schützenhut mit Feder, sowie dem Abzeichen
des Sauerländer Schützenbundes.

§4

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird in jedem Jahr durch die Generalversammlung festgelegt. Vergünstigungen
oder Freistellungen werden auf der Generalversammlung beschlossen und in einer
Geschäftsordnung niedergeschrieben.

§5

Vorstand

Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer
( geschäftsführender Vorstand ).

Zum erweiterten Vorstand gehören:
– der Präses, ( nach Möglichkeit der jeweils zuständige, katholische Geistliche für
Helminghausen )
– der amtierende Schützenkönig,
– der Fahnenträger,
– alle Offiziere und Reserveoffiziere,
– die Funktionsträger laut Geschäftsordnung.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Amtszeit von 2
Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder schriftlich durch Stimmzettel.
Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann von jedem Versammlungsteilnehmer gestellt werden.
Er ist angenommen wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden in offener Abstimmung
diesem Verfahren zustimmt.
Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er hat lediglich Anspruch auf Erstattung der
notwendigen, nachweisbaren Auslagen.
Alle Vorstandsmitglieder haben die Vereinsgeschäfte gewissenhaft und zum Vorteil für den
Verein durchzuführen.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Pflicht, Abrechnungen und Abwicklungen aller
Vereinsgeschäfte vor jeder Generalversammlung zu rechtfertigen.

§6

Versammlungen

a) Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich, wenn möglich am 3. Samstag im Monat Januar statt.
Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

1. Genehmigung der Niederschrift aus der letzten Generalversammlung
2. Jahreskassenbericht
3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
4. Berufung beziehungsweise Wahl von Vorstandsmitgliedern
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder bei Veranstaltungen und
dergleichen.
6. Behandlung aller anderen an die Versammlung gestellten Anträge
7. Genehmigung der Geschäftsordnung

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.
Zu jeder Versammlung ist 8 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Bekanntmachung ist im
öffentlichen Aushängekasten des Ortes auszuhängen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung einer jeden Versammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung
der Versammlung durch den Vorsitzenden festzustellen.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift
ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

b) außerordentliche Versammlungen
Der Vorsitzende hat jederzeit das Recht, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Er ist zur Einberufung innerhalb von 14 Tage verpflichtet, wenn bei ihm mindestens zehn
Prozent der Vereinsmitglieder einen dahingehenden schriftlichen Antrag stellen unter Angabe
des Zwecks und der Gründe.
Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Versammlung gelten sinngemäß
die Bestimmungen der Generalversammlung (siehe Absatz a).

§7

Ehrungen

Jeder Vereinskönig und seine Königin werden zum 25-, 40- und 50 jährigen Jubiläum, und
dann alle weiteren 5 Jahre auf dem jeweiligen Schützenfest geehrt.
Alle Mitglieder werden für 40 jährige Mitgliedschaft und dann alle weiteren 10 Jahre für
ihre Vereinstreue geehrt.

§8

Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen, die sich um die Bruderschaft
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§9

Verstorbene Mitglieder

An der Beerdigung eines Schützenbruders oder einer amtierenden Schützenkönigin in Helminghausen
nehmen eine Abordnung mit Fahne und möglichst jedes Mitglied des Vereins
teil.

§10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Durchführung seiner Aufgaben nach besten
Kräften zu fördern.
„St. Sebastianus“ Schützenbruderschaft
Helminghausen 1895 e.V. – 5 –
Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind alle Vereinsmitglieder verpflichtet, soweit wie möglich
an den Bruderschaftsveranstaltungen und deren Vorbereitung teilzunehmen, insbesondere an:

– den Vereinsversammlungen,
– jedem Antreten während des Schützenfestes,
– dem Schützenhochamt,
– der Gefallenenehrung am Volkstrauertag.

§11

Veranstaltungen
a) Schützenfest
Die Bruderschaft veranstaltet jährlich, möglichst am 1. Sonntag im August das althergebrachte
Schützenfest. Es ist eine besondere Pflicht der Bruderschaft, das Schützenfest, welches wir
von den Vorfahren übernommen haben, hoch zu achten und den Nachkommen zu vererben.
Schützenkönig – Schützenkönigin
Beim Königsschießen dürfen sich nur Schützenbrüder beteiligen, die volljährig sind.
Königin kann jede Frau aus Helminghausen werden, die ein Jahr am Ort wohnt und das 16.
Lebensjahr erreicht hat. Die Frau oder Tochter jeden Schützenbruders kann ebenfalls Schützenkönigin
werden, wenn sie das 16. Lebensjahr erreicht hat.
Im besonderen Fall kann eine Frau Schützenkönigin werden, wenn sie mit dem Schützenkönig
verlobt oder befreundet ist.
Gästekönig
Gästekönig kann jeder Gast werden, der zur Zeit in Helminghausen seinen Urlaub verbringt,
oder seinen zweiten Wohnsitz in Helminghausen hat. Weitere Einzelheiten werden durch die
Geschäftsordnung geregelt.

b) sonstige Feiern und Festlichkeiten
Die Durchführung sonstiger Feiern und Festlichkeiten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Bruderschaft sieht es als Ehrenpflicht an, sich an kirchlichen Feiern besonders zu beteiligen.

§12

Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden Beschlüsse, die
durch den Geschäftsbetrieb notwendig sind niedergeschrieben. Die Eintragungen können nur
von einer Mitgliederversammlung beschlossen, aufgehoben oder ergänzt werden. Änderungen
zur Geschäftsordnung sind spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung zu
beantragen und unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu behandeln.

§13

Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung oder eine außerordentliche
Versammlung beschlossen werden, wenn:

a) die Versammlung von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder besucht ist,
„St. Sebastianus“ Schützenbruderschaft
Helminghausen 1895 e.V. – 6 –

b) eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zustimmt.
Ist die Bedingung unter a) nicht erfüllt, so kann der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen,
jedoch unter Wahrung einer Frist von 8 Tagen erneut eine außerordentliche
Versammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist.

§14

Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mehr als der Hälfte der Mitglieder schriftlich
unterstützt und danach vom Vorstand auf die Tagesordnung einer Generalversammlung beziehungsweise
außerordentlichen Versammlung gesetzt werden, die den Mitgliedern vier
Wochen vorher anzuzeigen ist.
Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder erschienen
sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung muss eine namentliche sein.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der Stadt Marsberg zu, die es
für mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Helminghausen zu verwendet hat.
Marsberg – Helminghausen, den 03. Dezember 1977

1. Änderung der Satzung erfolgte am 16.01.1988 und wurde am
13.04.1988 beim Amtsgericht Marsberg unter der Aktenzeichen
VR 155- eingetragen.

2. Änderung der Satzung erfolgte am 20.01.1990 und wurde am
20.01.1990 beim Amtsgericht Marsberg unter der Aktenzeichen
VR 155- eingetragen.

3. Änderung der Satzung erfolgte am 03.05.1991 und wurde am
23.03.1992 beim Amtsgericht Marsberg unter der Aktenzeichen
VR 155- eingetragen.

4. Änderung der Satzung erfolgte am 18.01.2003 und wurde am
19.01. 2004 beim Amtsgericht Marsberg unter dem Aktenzeichen
VR 0155 eingetragen.
Marsberg – Helminghausen, den 21.01.2004